Satzung

Satzung

Satzung des Langenberger Schwimmvereins 1897 e.V.

Neufassung aufgrund der Jahreshauptversammlung vom 27.3.2015

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der am 12. Juli 1897 gegründete Verein führt den Namen „Langenberger Schwimmverein 1897 e.V.“.

(2) Sein Sitz ist Velbert-Langenberg.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen (VR 535, Amtsgericht Velbert).

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die Verbreitung und Vervollkommnung
des Schwimmens in allen seinen Formen – insbesondere durch:

  • a) Vermittlung, Weiterentwicklung und Pflege des Schwimmens, Springens, Wasserballspiels, Tauchens, Kunstschwimmens und aller verwandten Arten von Leibesübungen nach den anerkannten Regeln,
  • b) Schwimmunterricht und -training in den Vereinsübungszeiten,
  • c) Ausrichten von und Teilnahme an schwimmsportlichen Wettkämpfen,
  • d) Verbindungen zu gleichartigen Vereinen im In- und Ausland.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Langenberger Schwimmverein 1897 e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist frei von politischen und religiösen Bindungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Beitragszahlungen oder Spenden zurück.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Langenberger Schwimmverein 1897 e.V. kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied des Langenberger Schwimmvereins 1897 e.V. erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Antrags. Die Aufnahme erfolgt ohne besondere Mitteilung. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Antragsteller schriftlich zu begründen. Hierüber kann der Beitrittswillige binnen vier Wochen schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen, diese ist bindend.

(3) Mit der Annahme beginnen die Vereinszugehörigkeit und die Pflicht zur Beitragszahlung, ferner wird eine mögliche Aufnahmegebühr fällig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung des Vereins,
  • b) durch freiwilligen Austritt,
  • c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.

(3) Der Vorstand kann in Zusammenwirken mit dem Ältestenrat ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere den Verein oder die Vereinszwecke schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, insbesondere Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Über den Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Diese ist endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines im ersten Quartal eines jeden Jahres fälligen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr bestimmt wird. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist ein anteiliger Beitrag entsprechend dem Beginn des Quartals des Eintritts zu entrichten.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

(3) Für jede Mahnung rückständiger Beiträge wird zur Deckung der Kosten ein Pauschalbetrag von 3,00 Euro fällig, ferner können Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.

(4) Die Pflicht zur Beitragszahlung endet mit Wirksamwerden des Austritts bzw. des Ausschlusses.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung
§ 8 der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende sowie der/die Geschäftsführer/in. Sie vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(2) Diese und

  • a) der/die Schatzmeister/in d) der/die Pressewart/in
  • b) der/die Sportliche Leiter/in e) der/die Jugendwart/in
  • c) der/die Sozialwart/in

bilden den erweiterten Vorstand.
Mitglied im Vorstand können nur Mitglieder des Vereins sein.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind an die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sowie der Mitgliederversammlung gebunden.

(2) Der (erweiterte) Vorstand berät und entscheidet in sämtlichen Angelegenheiten des Vereins sowie über die Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen des Haushaltsplans.
Von dessen Vorgaben kann er in begründeten Einzelfällen abweichen.
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, dieser gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Innerhalb des Vorstands besteht folgende Aufgabenverteilung, wobei eine enge Zusammenarbeit und gegenseitige umfassende Information einzuhalten sind:

  • a) Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er/sie informiert den Vorstand über alle den Verein berührenden Vorgänge und sorgt für eine geordnete Archivierung aller den Verein betreffenden Unterlagen.
  • b) Der/die Schatzmeister/in bearbeitet das gesamte Finanz- und Rechnungswesen des Vereins sowie die Mitgliederverwaltung. Er/sie ist befugt, im Rahmen der Vorgaben des Vorstands und der Mitgliederversammlung über die Konten des Vereins zu verfügen, wobei alle Einnahmen und Ausgaben in einer umfassenden Buchführung darzustellen sind.
    Er/sie informiert sich ständig über Möglichkeiten der Bezuschussung aus öffentlichen Mitteln und bereitet die entsprechenden Anträge vor.
  • c) Der/die Sportliche Leiter/in organisiert den gesamten Übungsbetrieb, die sportlichen Veranstaltungen des Vereins und die Teilnahme an Sportveranstaltungen anderer Vereine. Er überwacht die Ausbildung und das Training der Schwimmerinnen und Schwimmer einschließlich der Durchführung der notwendigen sportärztlichen Untersuchungen und führt die Wettkampf-Ergebnislisten.
  • d) Dem/der Sozialwart/in obliegt die Betreuung der Mitglieder im außersportlichen Bereich; dies umfasst die Übermittlung von Glückwünschen und Kondolationen sowie die Besuche erkrankter Mitglieder im Namen des Vereins.
  • e) Der/die Pressewart/in berichtet in der örtlichen Presse über Veranstaltungen, die der Verein ausrichtet oder besucht. Ihm obliegen die Öffentlichkeitsarbeit und die Werbung für den Verein; hierzu gehört die Betreuung der vereinseigenen Schaukästen.
  • f) Die Aufgaben des/der Jugendwarts/in ergeben sich aus der Jugendordnung.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, hiervon abweichend einzelne Mitglieder mit der Erledigung näher zu bestimmender Aufgaben zu betrauen. Sie sind zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.

§ 10 Wahlen zum Vorstand

(1) In den Vorstand – mit Ausnahme als Jugendwart/in – kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Wahl zum Vorstand erfolgt auf der Jahreshauptversammlung und gilt jeweils für zwei Jahre. Der/die Jugendwart/in wird abweichend hiervon vom Jugendtag gewählt.

(3) Erfolgt nach Ablauf dieser zwei Jahre weder Wiederwahl noch Neuwahl, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Wieder-/Neuwahl. Legt ein Mitglied des Vorstands sein Amt nieder, so hat der Vorstand die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Jahres-hauptversammlung selbst kommissarisch wahrzunehmen oder einem Mitglied des Vereins zu übertragen.

(4) Sollte die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund die Neuwahl des Vorstands oder eines seiner Mitglieder während dessen Amtszeit verlangen, so ist innerhalb von 4 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuladen.

(5) Wahlen zum Vorstand finden öffentlich durch Handzeichen oder geheim mittels Stimmzetteln statt. Jedes Mitglied des Vereins kann die geheime Abstimmung verlangen.

(6) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln in einem gesonderten Wahlgang gewählt.

(7) Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder persönlich, jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 11 Einberufung der Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der/die 1. Vorsitzende – im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende – beruft die Vorstandssitzungen ein, wenn es die Vereinsangelegenheiten erfordern. Er/sie leitet die Sitzungen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der 1. Vorsitzenden maßgeblich.

(3) Über die Sitzungen des Vorstands sind Protokolle aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung zu genehmigen sind.

§ 12 die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres tritt sie zur Jahreshauptversammlung mit zumindest folgenden Tagesordnungspunkten statt:

  • a) Bericht des/der 1. Vorsitzenden
  • b) Bericht des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin
  • c) Berichte der Mitglieder des erweiterten Vorstands
  • d) Bericht der Kassenprüfer
  • e) Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin sowie des gesamten Vorstands
  • f) Wahlen zum Vorstand, eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin und zum Ältestenrat
  • g) Festsetzung der Beiträge
  • h) Darstellung und Verabschiedung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
  • i) Bestätigung des/der von der Jugendversammlung gewählten Jugendwarts/-wartin
  • j) Beratung und Entscheidung über Anträge einzelner Mitglieder

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet – im Falle der Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende(n). Zu Beginn der Versammlung ist ein/e Schriftführer/in zu bestimmen.

§ 13 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Zu den Mitgliederversammlungen wird von dem/der 1. Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden – mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

(2) Anträge einzelner Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätesten 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(3) Bei Bedarf lädt der Vorstand die Mitglieder des Vereins zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, in dringenden Ausnahmefällen mit einer Frist von sieben Tagen.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Stellvertretung ist unzulässig.

(7) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Mitglieder wählen in jeder Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre einen/eine von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.

(2) Diese sind nicht Mitglieder des Vorstands. Sie kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung die Finanzgeschäfte des Vorstands und unterbreitet der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht als Grundlage der Entlastung.

§ 15 der Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus 6 Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.

(2) Seine Aufgabe ist es, den Vorstand zu beraten und Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und einzelnen Mitgliedern zu schlichten; er kann sowohl von dem Mitglied als auch vom Vorstand angerufen / hinzugezogen werden.

(3) Die Mitglieder des Ältestenrates sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu sind in der Einladung anzukündigen.

(2) Über die Zulassung nachträglicher Änderungsanträge einzelner Mitglieder – § 13 (2) – entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 17 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen

Personen, die sich um den Verein und um die Förderung des Schwimmsports in diesem besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder, die 25 bzw. 40 Jahre dem Verein angehören, werden durch die Verleihung von Ehrennadeln geehrt.

§ 19 Schriftform

Soweit diese Satzung die Schriftform von Erklärungen verlangt, genügt eine Übermittlung per E-Mail; dies gilt nicht für Eintritts- und Austrittserklärung.

§ 20 Haftungsausschluss

(1) Die unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere seines Vorstands, für gegenüber dem Verein bestehende Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern beschränkt sich auf vorsätzliche Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands und seiner nach § 2 (3) Beauftragten.

(3) Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Soweit dessen ungeachtet Schadenersatzansprüche der Mitglieder gegenüber dem Verein bzw. gegen für diesen handelnde Mitglieder bestehen, hat der Geschädigte das Verschulden sowie die Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.

§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Langenberger Schwimmvereins 1897 e.V. kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, wenn deren Zahl mindesten 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beträgt. Ist die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geringer, ist innerhalb eines Monats mit einer Frist von ebenfalls vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser entscheiden 2/3 der erschienenen Mitglieder.

(3) Über die Art der Liquidation, die Aufbringung eines Fehlbetrages und die Verwendung eines Überschusses wird unter Beachtung von § 3 mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden. Liquidatoren sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam, sofern die Mitgliederversammlung nicht Abweichendes beschließt.

(4) Das bei Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fäll an den Schwimmverband Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung vom 27.3.2015

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Unterbrechung doppelter Satzbeginn.

Unterbrechung Textlänge

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Daher bin ich Blindtext. Und zwar von Geburt an. Obwohl es lange gedauert hat, bis ich das begriffen habe. Und was es bedeutet, ein blinder Text zu sein. Daher hat man keinen Sinn. Somit wirke ich hier und da aus dem Zusammenhang gerissen. Entsprechend wird man gar nicht erst gelesen. Aber bin abschließend ich deshalb ein schlechter Text? Und ich weiß, dass ich nie eine Chance haben werde. Zum Beispiel im Stern zu erscheinen. Aber bin ich darum weniger wichtig? Und ich bin blind! Aber ich bin gerne Text. Daher sollten Sie mich jetzt tatsächlich zu Ende lesen. Dann habe ich etwas geschafft, was den meisten normalen Texten nicht gelingt.

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Denn es ist wirklich ein hartes Los, Blindtext zu sein. Üblicherweise fülle ich lediglich einen Raum. Und zwar mit Buchstaben. Aber eigentlich fühle ich mich zu Höherem berufen. Somit will ich ein besonderer Blindtext sein. Und ich will Ihnen im Gedächtnis bleiben. Daher sollen Sie Ihren Enkeln von mir erzählen. Somit dem Blindtext, den Sie seinerzeit lasen und der Sie fesselte. Und zwar mehr als zum Beispiel viele Bücher. Im Gegensatz dazu alle, die Sie sich bis dahin gekauft hatten. Soviel nur um dann festzustellen, dass Sinntext für Sie auch nicht mehr Sinn ergab. Als ein Blindtext, wie ich es bin. Und zwar welch eine Enttäuschung!

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Somit ist es doch sicherlich viel besser. Und zwar von vornherein darauf vorbereitet zu sein. Nämlich dass der Text, dem man gleich seine Aufmerksamkeit schenken wird. Indes absolut keinen Sinn ergibt. Weil er gar nicht dazu vorgesehen ist, einen Inhalt zu transportieren. Daher Blindtexte sollen nun mal Text nur darstellen. Aber bin ich aufgrund deshalb weniger wert? Somit sagen Sie ehrlich Ihre Meinung. Beziehungsweise finden Sie, dass ich keine Daseinsberechtigung habe? Und zwar nur weil ich aufgrund keinen Sinn ergebe? Somit ist es doch immerhin gelungen, Sie bis hierher zu fesseln. Daher lesen Sie ja immer noch. Daher bin ich stolz! Weil es geglückt ist, was viele Texte vor mir nicht vermochten. Und zwar echtes Interesse des Lesers. Daher danke ich Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

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Aber abgesehen davon abgesehen von. Abschließend alldieweil allerdings als dass als wenn also anderenteils. Andererseits andernteils anders ausgedrückt anders formuliert . Anders gefasst anders gefragt anders gesagt anders gesprochen. Anfänglich anfangs angenommen anschließend anstatt dass auch. Wenn aufgrund auf jeden Fall aufgrund aus diesem Grund, außer dass es. Außer wenn außerdem ausgenommen außer dass wenn beispielsweise. Besser ausgedrückt besser ausgedrückt besser formuliert besser gesagt. Besser gesprochen bevor beziehungsweise bloß, dass dabei dadurch. Dafür dagegen daher dahingegen danach dann darauf darüber hinaus. Darum das heißt das heißt dass davor dazu dementgegen dementsprechend. Demgegenüber demgemäß demzufolge denn dennoch dergestalt. Des Weiteren deshalb dessen ungeachtet desto desungeachtet deswegen. Doch dort drittens ebenfalls ebenso wie ehe einerseits einesteils endlich. Entsprechend entweder erst falls ferner folgerichtig folglich fürderhin.

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Genauso wie geschweige denn hierdurch hierzu hingegen im Folgenden. Im Gegensatz dazu im Grunde genommen immerhin in diesem Sinne indem. Indes indessen infolge infolgedessen insofern insoweit inzwischen schließlich. Seit seitdem so dass so dass sobald sodass sofern sogar solang solange somit. Sondern sooft soviel soweit sowie sowohl statt stattdessen überdies übrigens. Umso mehr als umso mehr als umso weniger als umso weniger als unbeschadet dessen. Und zwar ungeachtet dessen unter dem Strich während währenddessen während. Währenddessen weder wegen weil weiter weiterhin, wenn wenngleich wennschon. Wennzwar weshalb widrigenfalls wiewohl wobei wohingegen zudem zufolge zuletzt. Zum Beispiel zumal zuvor zwar zweitens.

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